1 Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Die hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Anbieters gültig.

1.4 Der Anbieter ist berechtigt, mit Zustimmung des Auftraggebers den Inhalt des bestehenden Vertrages sowie diese AGB zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Anbieters für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Zustimmung zur Änderung des Vertrages gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber der Änderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Der Anbieter verpflichtet sich, den Auftraggeber im Zuge der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.

2 Vertragsgegenstand, Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1 Vertragsgegenstand ist die Ausstattung des Auftraggebers mit der für die weiteren Leistungen des Anbieters notwendigen Hardware und die Programmierung sowie Bereitstellung von digitalen Produkten.

2.1.1 Mit Auftragserteilung schließt der Auftraggeber mit dem Anbieter einen Kaufvertrag über die im Angebot des Anbieters aufgeführten Kaufgegenstände (Hardware). Bezüglich der vom Auftraggeber erworbenen Hardware wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Nach vollständiger Zahlung der Vergütung für die Hardware tritt der Anbieter sämtliche ihm gegenüber dem Hersteller/Lieferanten bestehenden Rechte und Pflichten an den Auftraggeber ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Der konkrete Leistungsumfang der verkauften Hardware bestimmt sich nach der in der Auftragsbestätigung enthaltenen Einzelaufstellung der Hardwareprodukte. Die Einzel- und Paketpreise richten sich nach der jeweils geltenden Preisliste.

2.1.2 Mit Unterschrift der Auftragsbestätigung beauftragt der Auftraggeber verbindlich den Anbieter mit der Erstellung digitaler Software (Präsentation) gemäß Auftragsbestätigung (nachfolgend „Auftrag“) und diesen AGB.

2.1.3 Der Anbieter erbringt die Leistungen nach 2.1.2 gemäß Auftragsbestätigung und diesen AGB, nachdem der Auftraggeber seine Daten in geeigneter Form im Software‑Tool des Anbieters „TPVR“ hochgeladen hat (Einzelauftrag). Der Anbieter ist berechtigt, seine Leistung abzulehnen, wenn der Auftraggeber Daten in anderen als den im Software‑Tool genannten Dateiformaten übermittelt oder die Daten nicht über das Portal „TPVR“ gesendet hat.

2.1.4 Der Anbieter erstellt zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung je hochgeladenem Datensatz eine Präsentation. Jede hochgeladene Datei begründet einen Einzelauftrag gemäß Auftragsbestätigung. Die Übermittlung der Präsentation an den Auftraggeber erfolgt ausschließlich digital über das Portal „TPVR“; ein analoger Versand findet nicht statt. Der Anbieter stellt die Präsentation in der Regel während der Bürozeiten (Mo–Fr 10–19 Uhr) innerhalb von 60 Minuten nach Eingang der Daten im Portal zur Verfügung. Dieser Zeitraum ist ein Richtwert und stellt kein Fixgeschäft dar. Der Anbieter informiert den Auftraggeber jedoch, wenn die Übermittlung mehr als 12 Stunden dauern wird.

2.2 Jeder dem Anbieter erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Eine Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit oder der Schutzrechtseintragungsfähigkeit der Arbeiten fällt nicht in den Vertragsumfang. Solche Recherchen obliegen dem Auftraggeber.

2.3 Alle vom Anbieter bereitgestellten Dateien, Programme, Quellcodes, Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn Schutzvoraussetzungen — z. B. Schöpfungshöhe — im Einzelfall nicht gegeben sind. In einem solchen Fall gelten insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen die urheberrechtlichen Ansprüche gemäß §§ 97 ff. UrhG zu.

2.4 Die Dateien, Programme, Quellcodes, Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Anbieters weder verändert, bearbeitet, erweitert, umgeschrieben noch bei der Reproduktion modifiziert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt den Anbieter, neben der ohnehin geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu fordern.

2.5 Der Anbieter räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Sofern nichts anderes vereinbart, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

2.6 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

2.7 Vorschläge oder Mitarbeit des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter beeinflussen nicht die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht.

2.8 Die Dateien, Programme, Quellcodes, Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur im vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich, inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung darüber hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Anbieter zur Forderung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Vergütung.

2.9 Dem Anbieter bleibt das Recht vorbehalten, Leistungen zu erweitern, zu ändern oder Verbesserungen vorzunehmen, insbesondere bei technischem Fortschritt, Missbrauchsprävention oder gesetzlichen Verpflichtungen. Freiwillige, unentgeltliche Dienste und Leistungen, die ausdrücklich als solche bezeichnet werden und nicht Teil der Leistungsbeschreibung sind, können jederzeit eingestellt werden. Der Anbieter wird bei Änderungen und der Einstellung kostenloser Dienste auf die berechtigten Interessen des Auftraggebers Rücksicht nehmen.

3 Vertragsschluss

3.1 Der Vertrag zwischen Anbieter und Auftraggeber kommt erst nach Festlegung des Leistungspakets und der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung zustande. Vor der Unterzeichnung ist keine Partei nach diesen AGB berechtigt oder verpflichtet. Die ununterzeichnete Auftragsbestätigung stellt lediglich ein unverbindliches Angebot des Anbieters dar.

3.1.1 Der Anbieter erbringt seine Leistungen in folgenden Leistungspaketen:

  • Laufzeit + Hardware – umfasst die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Hardware zum genannten Gesamtpreis, die Mindestabnahmemenge an Einzelabrufen zu den genannten Preisen je Einzelabruf, die Kosten für Korrekturen (siehe Ziffer 8.3) sowie die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Mindestvertragslaufzeit.
  • Abruf + Hardware – umfasst die aufgeführte Hardware zum genannten Gesamtpreis, sowie die Preise für Leistungen des Anbieters je Einzelabruf und die Kosten für Korrekturen.
  • Laufzeit – umfasst die vereinbarte Mindestabnahmemenge an Einzelabrufen zu den genannten Preisen je Einzelabruf, die Kosten für Korrekturen sowie die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit.
  • Abruf – umfasst die Preise für Leistungen des Anbieters je Einzelabruf sowie die Kosten für Korrekturen.

3.1.2 Der Auftraggeber muss in der Auftragsbestätigung das gewünschte Leistungspaket kennzeichnen. Unterbleibt eine Auswahl, gilt automatisch das Paket „Laufzeit + Hardware“ für 3 Jahre als verbindlich vereinbart.

3.1.3 Änderungen des Auftraggebers in einer unterzeichneten Auftragsbestätigung gelten als unverbindliches Angebot und bedürfen für eine wirksame Vertragsänderung der nachträglichen Unterschrift durch den Anbieter. Änderungen einer von beiden Parteien unterschriebenen Auftragsbestätigung bedürfen stets der Unterschrift beider Parteien.

3.2 Vorbehaltlich anderslautender Anweisung durch den Auftraggeber gilt jede Person, die Leistungen anfordert, als befugt, den Anbieter zu verpflichten.

3.3 Zur Wahrung der Textform – auch für Rechnungen – genügt die Übermittlung per E‑Mail.

4 Vergütung

4.1 Jeder Einzelabruf mit Einräumung von Nutzungsrechten stellt eine einheitliche Leistung dar.

4.2 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Bei Wahl des Leistungspaketes „Laufzeit“ verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung des monatlichen Mindestbetrags der vereinbarten Mindestabnahmen, auch wenn kein Einzelabruf erfolgt ist. Wird der Vertrag vorzeitig beendet – gleich aus welchem Rechtsgrund –, ist der Anbieter berechtigt, die Vergütung für die bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit geschuldeten Mindestabnahmen zu verlangen. Der Auftraggeber kann jedoch einen geringeren Schaden nachweisen.

5 Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

5.1 Die Vergütung ist wie folgt fällig:

5.1.1 Für die Hardware, sofern vereinbart, innerhalb von 5 Werktagen nach Unterzeichnung der Auftragsbestätigung und Übermittlung der Rechnung.

5.1.2 Der Anbieter rechnet monatlich über beauftragte Einzelabrufe ab – unter Berücksichtigung einer ggf. vereinbarten Mindestabnahme. Die Zahlung ist 5 Werktage nach Rechnungsstellung fällig. Eine elektronische Übermittlung genügt für den Rechnungszugang.

5.2 Die Leistung des Anbieters gilt als abgenommen, wenn sie frei von wesentlichen Mängeln vom Auftraggeber nicht unverzüglich nach § 377 HGB gerügt wird oder verwendet wird. Eine Abnahme darf nicht aus gestalterisch‑künstlerischen Gründen verweigert werden; im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

5.3 Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter Verzugszinsen in Höhe von neun Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der :contentReference[oaicite:0]{index=0} p.a. verlangen. Das Recht zur Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

6 Sonderleistungen

Der Anbieter ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, notwendige Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Anbieter hierfür eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.

7 Eigentum an Entwürfen und Daten

7.1 Es werden nur Nutzungsrechte eingeräumt; eine Übertragung des Eigentums erfolgt nicht.

7.2 Alle weiteren im Rahmen des Vertrages entstehenden Daten und Dateien, die nicht Hauptbestandteil der Leistung sind, verbleiben im Eigentum des Anbieters. Eine Herausgabe erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung gegen Vergütung.

8 Korrektur, Gewährleistungsrecht

8.1 Soweit gesetzlich zulässig, ist das Gewährleistungsrecht ausgeschlossen.

8.2 Mängel, die der Anbieter zu vertreten hat, werden jedoch auf freiwilliger Basis behoben.

8.3 Korrekturen (nicht gewährleistungsrechtliche Änderungen) umfassen insbesondere folgende Leistungen:

  • Reduzierung und Ergänzung von Modulen in der VR‑Präsentation einschließlich Farbanpassungen
  • Neuplanung nach Änderung des darzustellenden Küchen‑Modells

9 Leistungsstörungen und Haftung

9.1 Der Anbieter schuldet keinen Verkaufserfolg der animierten Küche. Eine Haftung für entgangenen Gewinn des Auftraggebers, unabhängig vom Grund, ist ausgeschlossen.

9.2 Für Leistungsstörungen haftet der Anbieter nur, soweit sie seine zu erbringenden Leistungen betreffen. Er übernimmt keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit bei Fehlern, die nicht auf eine mangelhafte Leistung des Anbieters zurückzuführen sind.

9.3 Vertretene Störungen wird der Anbieter unverzüglich beseitigen, soweit ihm bekannt. Der Auftraggeber hat diese unverzüglich zu melden und ggf. eine angemessene Nachfrist zu setzen. Kommt der Anbieter der Beseitigung nicht nach, kann der Auftraggeber Ersatz des entstandenen Schadens – bis zur Höhe der für den Einzelabruf zu zahlenden Vergütung – verlangen, es sei denn der Anbieter weist einen geringeren Schaden nach. Eine verantwortliche Störung liegt nicht vor, wenn sie durch die Hardware/Software des Auftraggebers, durch Dritte oder aufgrund mangelhafter Hardware entstanden ist.

9.4 Wird die Funktionsfähigkeit aufgrund nicht vertraglich vorausgesetztem Gebrauch beeinträchtigt, bestehen keine Ansprüche. Bei höherer Gewalt – insbesondere rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen oder Pandemien – ist der Anbieter von der Leistungspflicht befreit, soweit er nicht schuldhaft handelt.

9.5 Der Anbieter haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – mit Ausnahme von Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für diese haftet er auch bei leichter Fahrlässigkeit. Bei solchen Schäden oder schwerwiegendem Organisationsverschulden ist die Haftung unbegrenzt.

9.6 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den Betrag beschränkt, den der Auftraggeber im letzten Kalendermonat vor dem schadensverursachenden Ereignis an den Anbieter gezahlt hat.

9.7 Bei vom Anbieter verschuldetem Datenverlust haftet dieser ausschließlich für die Kosten der Rücksicherung und Wiederherstellung von Daten, sofern diese auch bei ordnungsgemäßer Sicherung verloren gegangen wären. Die Haftung bleibt innerhalb der Regelungen dieser AGB.

9.8 Ansprüche des Anbieters aus Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit verjähren – unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis – nach den gesetzlichen Fristen. Andere Ansprüche – soweit nicht Gewährleistung, arglistige Täuschung oder vorsätzliche Handlung – verjähren in drei Monaten.

9.9 Die Haftung nach dem :contentReference[oaicite:1]{index=1} bleibt hiervon unberührt.

9.10 Für im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilte Aufträge übernimmt der Anbieter keinerlei Haftung; er tritt lediglich als Vermittler auf.

9.11 Bei Datenverlust durch höhere Gewalt oder Dateibeschädigungen übernimmt der Anbieter keine Haftung; dies gilt auch für Quelldateien. Aktualisierungen bestehender Dateien können nach Aufwand abgerechnet oder abgelehnt werden.

10 Gestaltungsfreiheit, Vorlagen

10.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen wegen künstlerischer Gestaltung sind ausgeschlossen. Änderungswünsche durch den Auftraggeber während oder nach der Produktion führen zu Mehrkosten (siehe Korrekturen).

10.2 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte diese Versicherung unwahr sein, stellt der Auftraggeber den Anbieter von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

11 Vertragsauflösung

11.1 Bei Vereinbarung einer Vertragslaufzeit in der Auftragsbestätigung ist der Vertrag bis zum Ablauf nicht ordentlich kündbar. Er verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

11.2 Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund vorzeitig, erhält der Anbieter die Vergütung für bereits erbrachte und beauftragte Leistungen sowie die vereinbarte Mindestvergütung bis zum Ende der ursprünglichen Vertragslaufzeit. Der Anbieter hat die beauftragten, aber noch nicht erbrachten Leistungen zu erbringen.

12 Datenschutz

12.1 Der Anbieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Kunden in gesetzlich zulässiger Weise.

12.2 Der Auftraggeber garantiert, dass die übermittelten Daten im Rahmen aller gesetzlichen Vorgaben verarbeitet, bearbeitet und gespeichert werden dürfen.

13 Schlussbestimmungen

13.1 Erfüllungsort ist Eutin. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus den Vertragsbeziehungen – insbesondere bezüglich Zustandekommen, Abwicklung oder Beendigung des Vertrages – ist, soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtliches Sondervermögen ist, Eutin. Der Anbieter kann den Auftraggeber alternativ auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.

13.2 Für alle auf Grundlage dieser AGB abgeschlossenen Verträge und daraus folgenden Ansprüche gilt ausschließlich das Recht der :contentReference[oaicite:2]{index=2} unter Ausschluss des :contentReference[oaicite:3]{index=3} (CISG).

13.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine gültige Vereinbarung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.